Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge der SocialVate GbR, Görlitzer Weg 1, 35039 Marburg, Deutschland, vertreten durch die Gesellschafter Robin Beck und Justin Kaluza, über Werbe-, Marketing-, Social-Media-, Content-, Beratungs-, Webseiten-, Funnel- und vergleichbare Agenturleistungen. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn SocialVate ihrer Geltung in Textform ausdrücklich zustimmt.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
Angebote von SocialVate sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt zustande durch Annahme eines Angebots, Unterzeichnung einer Vereinbarung, Bestätigung in Textform oder durch Leistungsabruf bzw. Leistungsbeginn mit Zustimmung des Kunden. Maßgeblich für Inhalt und Umfang des Vertrags sind in folgender Reihenfolge: Individualvereinbarung, Angebot bzw. Leistungsbeschreibung, etwaige Anlagen, diese AGB.
§ 3 Leistungsgegenstand
SocialVate erbringt die vereinbarten Agentur- und Beratungsleistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer fachlicher Praxis. Soweit nicht ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart ist, schuldet SocialVate keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmte Reichweite, keine bestimmte Anzahl an Leads, Umsätzen, Bewerbungen oder Conversions. Prognosen, Benchmarks, Forecasts und Erfahrungswerte dienen lediglich der Einschätzung und stellen keine Garantie dar. Soweit Leistungen werkvertragliche Elemente enthalten oder ein konkretes Ergebnis geschuldet sein soll, bedarf dies einer ausdrücklichen Individualvereinbarung.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Freigaben, Zugänge, Ansprechpartner und Entscheidungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Der Kunde benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Unterbleiben erforderliche Mitwirkungshandlungen oder erfolgen sie verspätet, verlängern sich Leistungsfristen angemessen; dadurch verursachter Mehraufwand kann nach den vereinbarten Vergütungssätzen oder, mangels Vereinbarung, nach üblichem Aufwand berechnet werden. Der Kunde bleibt für die inhaltliche Richtigkeit sowie für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm gelieferten Informationen, Materialien, Claims, Kennzeichnungen, Werbeaussagen, Lizenzen und Freigaben verantwortlich.
§ 5 Änderungswünsche und Mehrleistungen
Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, insbesondere zusätzliche Revisionen, zusätzliche Formate, zusätzliche Werbemittel, Zusatzmeetings, nachträgliche Konzeptänderungen, technische Umbauten oder Sonderauswertungen, gelten als Mehrleistungen. SocialVate wird den Kunden vor Ausführung auf die Mehrleistung und die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten hinweisen. Mehrleistungen werden nach der jeweiligen Vereinbarung oder nach Zeitaufwand vergütet.
§ 6 Termine und Leistungsfristen
Angaben zu Terminen und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Voraussetzung für die Einhaltung verbindlicher Fristen ist die rechtzeitige und vollständige Mitwirkung des Kunden. Verzögerungen, die auf Umständen im Einflussbereich des Kunden, auf Drittplattformen, technischen Störungen, Änderungen von Plattformrichtlinien, behördlichen Maßnahmen oder Fällen höherer Gewalt beruhen, hat SocialVate nicht zu vertreten.
§ 7 Vergütung, Auslagen und Fremdkosten
Alle Vergütungen verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Retainer- oder Monatsvergütungen sind im Zweifel monatlich im Voraus fällig. Nicht umfasst sind – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – insbesondere Mediabudgets, Ad Spend, Lizenzgebühren, Produktionsfremdkosten, Kosten externer Tools, Stockmaterial, Plattformgebühren, Versand- oder Reisekosten. Solche Fremdkosten werden entweder direkt vom Kunden getragen oder dem Kunden gesondert weiterberechnet.
§ 8 Zahlungsverzug, Zurückbehaltungsrechte und Leistungsaussetzung
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist SocialVate berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Befindet sich der Kunde trotz Fälligkeit, Mahnung und angemessener Nachfrist in Verzug, ist SocialVate berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich der offenen Forderungen vorübergehend auszusetzen, soweit dies dem Kunden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SocialVate anerkannt sind.
§ 9 Abnahme, Freigaben und Revisionen
Soweit Leistungen einer Freigabe durch den Kunden unterliegen, hat der Kunde die Arbeitsergebnisse innerhalb der vereinbarten Frist, sonst innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Übermittlung, zu prüfen und etwaige Beanstandungen in nachvollziehbarer Form mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung und ist die Leistung nach ihrer Art zur Freigabe bestimmt, darf SocialVate nach vorherigem Hinweis davon ausgehen, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Vereinbarte Revisionen beziehen sich ausschließlich auf die jeweils beauftragte Leistungseinheit und erfassen keine konzeptionelle Neuerstellung.
§ 10 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
An von SocialVate erstellten Konzepten, Texten, Grafiken, Designs, Videos, Anzeigen, Creatives, Strategien, Auswertungen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben alle urheberrechtlichen, leistungsschutzrechtlichen und sonstigen Rechte zunächst bei SocialVate bzw. den jeweiligen Rechteinhabern. Mit vollständiger Bezahlung der jeweils geschuldeten Vergütung erhält der Kunde das einfache, nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare Nutzungsrecht an den ausdrücklich als geschuldet überlassenen Arbeitsergebnissen in dem vertraglich vorausgesetzten Umfang. Soweit für die Nutzung auf Drittplattformen technisch oder rechtlich erforderlich, ist der Kunde berechtigt, den betreffenden Plattformbetreibern die hierfür erforderlichen Unterlizenzen einzuräumen. Rohdaten, offene Dateien, bearbeitbare Quelldateien, Projektdateien, Entwürfe, Zwischenstände und interne Arbeitsunterlagen schuldet SocialVate nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
§ 11 Rechte an Kundenvorgaben und Freistellung
Der Kunde gewährleistet, dass er an den von ihm gelieferten Inhalten, Logos, Bildern, Videos, Texten, Marken, Datenbanken, Zugangsdaten, Listen, Werbeaussagen und sonstigen Materialien über die erforderlichen Rechte verfügt und diese rechtmäßig genutzt und an SocialVate zur vertragsgemäßen Verwendung überlassen werden dürfen. Der Kunde stellt SocialVate auf erstes Anfordern von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Kunden zu vertretenden Rechtsverletzung oder einer von ihm gelieferten unzulässigen Vorgabe beruhen; dies umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Die Freistellung gilt nicht, soweit SocialVate die Rechtsverletzung überwiegend selbst verursacht oder trotz erkennbarer Rechtswidrigkeit eigenständig herbeigeführt hat.
§ 12 Referenznennung
SocialVate ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Freigabe des Kunden berechtigt, den Kundennamen, das Kundenlogo, konkrete Projektergebnisse, Screenshots, KPIs oder veröffentlichte Werbemittel zu Referenz- und Portfoliozwecken zu verwenden. Allgemeine, nicht identifizierende Angaben über Art der Zusammenarbeit bleiben zulässig, soweit dadurch keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Kunden verletzt werden.
§ 13 Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrags. Vertrauliche Informationen sind alle als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen, insbesondere Strategien, Kalkulationen, Kundendaten, Zugangsdaten, Geschäftsgeheimnisse, Angebote und interne Auswertungen. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die offenkundig sind, ohne Vertragsverletzung bekannt werden oder aufgrund zwingenden Rechts offengelegt werden müssen. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht über das Vertragsende hinaus für drei (3) Jahre fort; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.
§ 14 Datenschutz und Rollenverteilung
Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Ob SocialVate im konkreten Projekt als Verantwortlicher, gemeinsam Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter tätig wird, bestimmt sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Leistung und wird gegebenenfalls in einer gesonderten Vereinbarung, insbesondere einem Vertrag über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, geregelt. Soweit SocialVate personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und auf dokumentierte Weisung des Kunden verarbeitet, gilt die gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung vorrangig. Gesetzliche Herausgabe-, Rückgabe-, Lösch- und Weisungspflichten im Datenschutzrecht bleiben von diesen AGB unberührt.
§ 15 Haftung
SocialVate haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit dessen Anwendung eröffnet ist. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf die Nettovergütung begrenzt, die der Kunde für die konkret betroffene Leistung in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem schädigenden Ereignis gezahlt hat; bei kürzerer Vertragslaufzeit ist die bis dahin gezahlte Nettovergütung maßgeblich. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. SocialVate haftet nicht für Störungen, Sperrungen, Richtlinienänderungen oder Ausfälle von Drittplattformen, soweit diese nicht von SocialVate zu vertreten sind.
§ 16 Laufzeit und ordentliche Kündigung
Dauer und Mindestlaufzeit richten sich nach der jeweiligen Individualvereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden laufende Retainer-Verträge mit einer Mindestlaufzeit von drei (3) Monaten geschlossen und verlängern sich danach jeweils um einen (1) weiteren Monat, wenn sie nicht mit einer Frist von dreißig (30) Tagen zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden. Das Recht zur freien Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen bleibt unberührt, soweit zwingendes Recht dies vorsieht.
§ 17 Außerordentliche Kündigung
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für SocialVate liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung mit fälligen Zahlungen wesentlich in Verzug bleibt, erforderliche Mitwirkung trotz Fristsetzung nachhaltig verweigert, rechtswidrige Weisungen erteilt oder eine Fortsetzung des Vertrags für SocialVate unzumutbar wird.
§ 18 Folgen der Vertragsbeendigung
Nach Vertragsende sind die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten. Soweit SocialVate dem Kunden Arbeitsergebnisse oder Daten geschuldet herauszugeben hat, erfolgt dies nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung und – bei personenbezogenen Daten – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Eine Zurückbehaltung von personenbezogenen Daten entgegen zwingendem Datenschutzrecht erfolgt nicht. Kundeneigene Konten, Werbekonten, Business-Manager, Profile und vergleichbare Zugänge verbleiben grundsätzlich beim Kunden; SocialVate ist verpflichtet, eingeräumte Zugriffsrechte im üblichen Rahmen zu beenden oder zurückzugeben.
§ 19 Vorzeitige Beendigung einzelner Projektaufträge
Kündigt oder beendet der Kunde einen zeitlich abgegrenzten Projektauftrag vor vollständiger Leistungserbringung, hat SocialVate Anspruch auf Vergütung der bis zur Beendigung erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz konkret angefallener und nicht mehr vermeidbarer Dritt- und Fremdkosten. Für noch nicht erbrachte Leistungen entfällt der Vergütungsanspruch insoweit, als SocialVate infolge der Beendigung Aufwendungen erspart oder eine anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft möglich und zumutbar ist. Weitergehende individuelle Stornoregelungen können gesondert vereinbart werden.
§ 20 Kein Wettbewerbsschutz ohne Individualvereinbarung
SocialVate ist berechtigt, auch für andere Kunden tätig zu sein, einschließlich Kunden aus derselben oder einer ähnlichen Branche, sofern keine ausdrückliche Exklusivitätsvereinbarung in Textform geschlossen wurde und berechtigte Vertraulichkeitsinteressen des Kunden gewahrt bleiben.
§ 21 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Marburg, soweit gesetzlich zulässig. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle einer unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.
